Satzung Bulldog- & Simsonfreunde Graßlfing e.V.

Vereinssitz: Heckenstr. 12 | 82140 Olching

1. Der am 18.Januar 2018 gegründete Verein führt den Namen„Bulldog- & Simsonfreunde Graßlfing e.V.“

2. Der Verein hat seinen Sitz in Olching und ist in das Vereinsregister beim

3. Amtsgericht München eingetragen unter. „VR 20 76 28“

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke Im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch

a. Förderung sportlicher Übungen und Leistungen (Motorrad und Bulldog)

b. Einrichtung einer Grassbahn, deren Pflege und Instandhaltung

c. Durchführung und Teilnahme an Motorrad und Bullogveranstaltungen

d. Durchführung von Fahrtrainingseinheiten zur Verkehrserziehung

e. Ausbildung zur Abwicklung personalintensiver Amateursportveranstaltungen

3. Der Verein ist selbstlos tätig;er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Ausgaben begünstigt werden.

4. Der Verein zeigt seine Gemeinnützigkeit bzw. Änderungen im Status der Gemeinnützigkeit unverzüglich dem Finanzamt in Fürstenfeldbruck der Stadt Olching und sonst noch zuständigen Fachverbänden an.

5. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Olching, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für „gemeinnützige Zwecke „zu verwenden hat.

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Wer die Mitgliedschaft des Vereins erwerben will, hat dies schriftlich zu beantragen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, ggf. nach Anhörung der Abteilungsleiter/in welcher der Antragsteller tätig werden will. Wird der Antrag abgelehnt. So steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinssausschuß offen. Dieser Entscheidet endgültig. Die ablehnende Entscheidung bedarf keiner Begründung.

4. Die Mitgliedschaft unterscheidet sich nach

a. ordentliche Vereinsmitglieder sind alle Mitglieder vom vollendeten 18.Lebensjahr an; dazu zählen auch vorhandene Ehrenmitglieder.

b. Jugendliche sind alle Vereinsmitglieder vom vollendeten 14.bis zum 18.Lebensjahr.

c. Kinder oder Schüler sind alle, die das 14.Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

5. Schüler und Jugendliche (Minderjährige) können nur mit schriftlicher Einwilligung des gesetzlichen Vertreters dem Verein beitreten. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht.

6. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mietgliedversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

1. Bei der Benützung der Sporteinrichtung (Rennbahn) haben die Mitglieder die vom Vorstand erlassenen Ordnungen zu beachten; den Anweisungen der Aufsichtspersonen oder Funktionäre ist Folge zu leisten.

2. Die Mietglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

3. Für die Mietglieder sind die Satzung, sowie die für den Sport- und Spiel/ Fahrbetrieb erlassenen Ordnungen und Richtlinien verbindlich.

4. Die Mitglieder sollen die sportlichen Bestrebungen und die gesellschaftlichen Interessen des Vereins unterstützen.

5. Alle ordentlichen Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung eine beratende und beschließende Stimme. Ein Ausschluss vom Stimmrecht ist nur nach § 34 BGB möglich. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich.

6. Die Mitglieder sind verpflichtet, ihrer Beitragspflicht fristgerecht nachzukommen. Jede Anschrift Änderung ist der Geschäftsstelle bzw. dem Mitgliedsverwalter unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

1. Die Mitgliedschaft endet durch

a. Austritt Der Austritt ist dem Verein bis 31.12. jeden Jahres schriftlich zu erklären. Bei verspätet eingegangene Kündigungen besteh Beitragspflicht, insbesondere wenn das Bankeinzugsverfahren (Termin wird jährlich den Mitgliedern fristgerecht mitgeteilt) nicht mehr storniert werden kann. Über eine Rückzahlung des vollen oder halben Beitragssatzes nach Abzug der Unkosten oder sonstige Forderungen-wie z.B. schon gezahlte Beiträge entscheidet im Einzelfall der Vorstand.

b. Ausschluss Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Grobes unsportliches Verhalten oder unehrenhaftes Betragen sind weitere Ausschluss Gründe. Über den Ausschluss entscheidet ein Antrag des Vorstands der Vereinsausschuß mit einfacher Stimmenmehrheit. Gegen den Beschluss des Vereinsausschußes ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach seiner Zustellung die schriftliche Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zulässig .Dem auszuschließenden Mitglied ist vor Beschlussfassung in den einzelnen Instanzen Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Die Abstimmung erfolgt geheim; zur Beschlussfassung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. (Stemmenthaltung und ungültige Stimmen zählen wie nie erschienen!)

c. Streichung von der Mitgliederliste Eine Streichung von der Mitgliederliste ist zulässig, erschienen! Lied trotz schriftlicher Mahnung durch den Verein nach angemessener Zahlungsfrist keinen Beitrag entrichtet. Das Mahnschreiben muss bereits den rechtsgültigen Hinweis auf die Streichung und das Datum der Beendigung der Mitgliedschaft enthalten.

1. Bei Eintritt in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen.

2. Von den Mitgliedern werden außerdem jährliche Beiträge erhoben.

3. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen u. sonstiger Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

4. Die Beiträge der Mitglieder werden 1x jährlich ausschließlich im Abbuchungsverfahren (Bankeinzug) erhoben.

5. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

7. Der Vorstand kann in geeigneten und begründeten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

8. Für Kinder, Jugendliche, Schüler und Studenten, ferner für Ehepaare und Auszubildende, gelten ermäßigte Beitragssätze.

9. Grundwehrdienst- und Zivildienstleistende sind beitragsfrei.

10. Für Beitragsfreiheit bzw. Ermäßigung besteht Mitteilungspflicht durch das Mitglied. Der Wegfall von Gründen, die zur Beitragsermäßigung führten, ist unverzüglich ist unverzüglichen dem Verein anzuzeigen.

1. Vereinsorgane sind

2. die Mitgliederversammlung

3. der Vorstand

4. der Vereinsausschuß

1. Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)findet in den ersten drei Monaten eines Jahres statt.

3. Durch den Vorstand sind alle Mitglieder schriftlich mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

4. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten.

a. Bericht des Vorstands

b. Bericht des Sportleiters

c. Bericht des Jugendleiters

d. Berichte der Abteilungsleiter

e. Bericht des Schatzmeisters

f. Bericht der Rechnungsprüfer

g. Feststellung der Stimmliste

h. Entlastung des Vorstands und der übrigen Ausschussmitglieder

i. Wahlen (Vorstand, Vereinsausschuß, Beisitzer, Rechnungsprüfer), soweit

j. Wahlen erforderlich sind.

k. Vorschau und Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr.

l. Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

5. Die in der Tagesordnung zur Abstimmung vorliegenden Anträge sind ihrem wesentlichen Inhalt nach näher zu bezeichnen.

6. Satzungsänderungen können nur vorgenommen werden, wenn die zu ändernden Bestimmungen bereits in die Tagesordnung aufgenommen sind.

7. Anträge können von jedem Mitglied gestellt werden. Die Anträge müssen mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden. Über Anträge, die verspätet eingehen, kann nur mit Zustimmung des Vorstands abgestimmt werden.

8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn der Vorstand oder der Vereinsausschuß dies beschließen oder wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies unter Angaben der Gründe und des Zwecks schriftlich beim Vorstand beantragt. Die Einladung erfolgt wie bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung.

1. Wahl – und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, wenn eine Erklärung über die Abnahme einer Wahl vorliegt.

2. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Mitglieder, die kein Stimmrecht haben, können trotzdem an der Mitgliederversammlung Teilnehmen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

3. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Wahlen und Beschlüssen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (=einfache bzw. absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen). Dabei werden erschienene Mitglieder, die nicht abstimmen oder sich der Stimme enthalten, bei der Mehrheitsbildung nicht berücksichtigt. Gewählt ist derjenige der die meisten abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Die in vorschriftsmäßig einberufenen Mitgliederversammlungen ordnungsgemäß gefassten Beschlüsse sind für alle Vereinsmitglieder verbindlich. Wahlen und Abstimmungen erfolgen geheim und schriftlich. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen, eine Wahl oder Abstimmungen können in einem Wahlgang erfolgen.

4. Über Ablauf und Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Dieses ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

5. Die Mitgliederversammlung beschließt über:

a. Festsetzung der Mitgliederbeiträge, Höhe der Aufnahmegebühr und sonstige Mitgliederleistungen

b. Entlastung und Wahl des Vorstandes sowie des Vereinsausschusses

c. Ernennung von Ehrenmitgliedern

d. Alle Punkte, die bezeichnet und Gegenstand der Tagesordnung sind

e. Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen über

f. Satzungsänderungen

g. die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen

h. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung

i. Anträge auf Abberufung des Vorstandes sowie eines Vorstandsmitglieds oder eines Beisitzers

1. Der Vorstand besteht aus

a. dem Vorsitzenden

b. Dem stellvertretenden Vorsitzenden

c. dem Schatzmeister

d. dem Sportleiter

e. dem Schriftführer

f. dem Organisationsleiter

g. dem Jugendleiter

2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1 Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

3. Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist nicht zulässig! (Ausnahme: Bei vorzeitigem Ausscheiden kommissarisch bis zur nächsten ordentlichen Wahl). Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.

4. Der Vorstand ist für die laufende Vereinsarbeit zuständig und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch. Der Vorsitzende ist für alle Entscheidungen zuständig, die Aufgrund der Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen, soweit sie für den Verein nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind.

1. Die Mitglieder des Vereinsausschuß werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) auf die Dauer von 2 Jahren –periodisch mit der Wahl des Vorstands-gewählt.

2. Der Vereinsaussschuß setzt sich zusammen aus dem Vorstand sowie

a. dem 2 Schatzmeister

b. dem 2 Schriftführer

c. dem Sportleiter

d. dem Organisationsleiter

e. dem Verkehrsreferenten

f. dem Gerätewart

g. den 4 Beisitzern

h. den ordentlichen gewählten Vertretern der Vereinsabteilungen

i. den beiden Kassenrevisoren

j. dem Platzwart

3. Scheidet ein Mitglied des Ausschusses vor Ablauf der Amtsperiode aus, so wird dieses erst bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung neu gewählt.

4. Vereinsausschuß und Vorstand treten mindestens einmal im Jahr zusammen; öfters bei Bedarf oder Beantragung durch ein Drittel der Mitglieder. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter einberufen.

5. Beschlußfassung des Ausschusses erfolgt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

6. Soweit sich aus der Satzung keine anderen Aufgaben für den Ausschuss eben, erledigt dieser durch Beschluss der Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben. Der Vorstand kann den Ausschussmitgliedern bestimmte Aufgaben zuweisen; diese sind verpflichtet, den Vorstand bei seiner Aufgabenerfüllung zu unterstützen.

1. Für die im Verein getriebene Sportarten können Abteilungen gebildet werden. Die Genehmigung für die Gründung oder Auflösung einer Abteilung erteilt der Vorstand zusammen mit dem Vereinsausschuß. Den Abteilungen steht nach der Maßgabe der Beschlüsse das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.

2. Jede Abteilung wird durch den Abteilungsleiter seinem Stellvertreter und bei Bedarf von Mitarbeitern, werden denen feste Aufgaben übertragen werden geleitet Abteilungsleiter Stellvertreter und Mitarbeiter mit bestimmten Funktionsbezeichnungen (z.B.) Schriftführer werden von der Abteilungsversammlung vor der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Mitarbeiter können auch Gewählt werden.

3. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins (Mitgliederversammlung Vorstand Ausschuss) verantwortlich und auf deren Verlangen jederzeit verpflichtet, Bericht zu erstatten, Die Abteilungsleitung hat das Recht, jederzeit Auskünfte vom Vorstand zu verlangen, die Ihre Abteilung betreffen.

4. Die Abteilungen können mit Zustimmung des Schatzmeisters/in gewählt genannte Handkasse führen. Über Einnahmen und Ausgaben ist mit einfachen Belegen zu führen. Mindestens einmal jährlich ist mit dem Schatzmeister abzurechnen. Der Schatzmeister hat jederzeit das Recht, die Kassenführung der Abteilungen zu prüfen.

1. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins er ist verpflichtet, über Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch zu führen. Außerdem hat er der jährlichen Mitgliederversammlung einen Rechnungsbericht zu erstatten.

2. Die Kasse, die Buchführung und das Inventar des Vereins werden in jedem Geschäftsjahr von zwei Kassenrevisoren geprüft. Diese haben jederzeit das Recht, Einsicht in die Geschäftsbücher zu nehmen. Die Revisoren erstatten der jährlichen Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Buchführung die Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstands.

3. Beanstandungen der Kassenrevisoren können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand oder vom Ausschuß genehmigten Ausgaben.

4. Die Kassenrevisoren werden von Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.

1. Alle ehrenamtlichen oder hauptamtlich für den Verein Tätigen sind zur Verschwiegenheit über Vereinsangelegenheiten, von denen sie in Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangen verpflichtet.

2. der Verein hat die Bestimmung des Datenschutzes zu beachten.

1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vereinsausschusses ist jeweils ein Protokoll anzufügen, welches vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen welche vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

1. Zur Führung der laufenden Geschäfte des Vereins kann durch den Vorstand unter Beteiligung des Verein Ausschusses eine Geschäftsordnung erlassen werden. Diese kann bestehen aus:

a. Finanzordnung

b. Wahlordnung

c. Jugendordnung

d. Spiel und Platzordnung

e. Ehrenordnung

1. Anträge auf Satzungsänderungen sind schriftlich an den Vorsitzenden zu stellen; sie können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.

2. Satzungsanträge werden vom Vorstand geprüft und dann der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen über den Antrag.

1. Der Verein kann nur durch Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wenn der Vereinsausschuß dies mit einer ¾ Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen hat oder wenn 2/5 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich verlangen. Zu dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung müssen alle Mitglieder unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist schriftlich eingeladen werden.

2. In der Versammlung müssen 4/5 der ordentlichen Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande so ist innerhalb von drei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

3. Die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder können zur Liquidation bestellt werden. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszwecks fällt das Vermögen der Stadt Olching zu mit der Auflage dieses unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden (s. dazu auch §2 unter Punkt e).

1. Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Gläubigern gegenüber dem Vermögen des Vereins. Eine Haftung der einzelnen Mitglieder ist ausgeschlossen.

1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am beschlossen. Sie tritt nach Zugang der Genehmigung durch das Registeramt in Kraft.

Satzung errichtet am 18.01.2018

und zuletzt geändert am 08.03.2024